General Terms & Conditions

 

Terms and Conditions of finest-care--> AGB DOWNLOAD
 
der Firma finest-care GmH
(nachstehend AGB) -->AGB DOWNLOAD 

I. Allgemeines
1. Die AGB finden Anwendung auf Geschäfts- und Vertragsbeziehungen der finest-care GmbH (nachstehend: FINEST-CARE) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachstehend zusammenfassend „Besteller“); die Geltung etwaiger abweichender Einkaufsbedingungen des jeweiligen Bestellers ist ausgeschlossen. Sind die AGB der FINEST-CARE im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegenüber einem Besteller verwendet worden, so gelten sie, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit diesem, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von den Vertragsbedingungen und/oder Auftragsbestätigung der FINEST-CARE abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl. Ansonsten haben die Innen- und Außendienstmitarbeiter der FINEST-CARE keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die AGB der FINEST-CARE als angenommen.
 
2. Auskünfte und Beratungen der FINEST-CARE bezüglich Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen der FINEST-CARE. Die von FINEST-CARE mitgeteilten Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind Durchschnittswerte, die in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelt wurden. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte, insbesondere der Leistungsangaben wird nicht übernommen. Für eine etwaige Haftung von FINEST-CARE gilt ausschließlich die Regelung in Abschnitt VI. dieser AGB. Alle in Druckschriften und sonstigen Werbeträgern enthaltenen Angaben über Produkte und Leistungen der FINEST-CARE, wie z.B. Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, insbesondere wenn sie aus darin verwendeten Abbildungen und Zeichnungen entnommen werden, sind zur allgemeinen Information von Interessenten und Kunden bestimmt und nur als Durchschnittswerte zu betrachten; sie stellen in keinem Fall eine Beschaffenheitsgarantie des betreffenden Produktes bzw. der Leistung dar, sofern dies nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Grenzen für zulässige Abweichungen festgelegt und als solche bezeichnet werden, gelten branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) als vereinbart. FINEST-CARE behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand in
Form und Funktion nicht grundlegend in für den Besteller unzumutbarer Weise geändert wird. Bei serienmäßiger Fertigung gilt der Liefergegenstand als in der Ausführung der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Serie bestellt.
 
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen jeder Art, technischen Beschreibungen, Angeboten sowie anderen leistungs- und produktspezifischen Unterlagen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie etwa Werbeschriften, behält sich FINEST-CARE das Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 
4. Bei Mustern handelt es sich um unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind branchenübliche oder im Rahmen der normalen Fertigungstoleranzen liegende Abweichungen vorbehalten. Bei Lieferung von Mustern gelten die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit des Musters nicht als zugesichert bzw. garantiert, es sei denn, dass dies in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt wird. Muster sind, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, unverzüglich nach Ablauf des von FINEST-CARE eingeräumten Überlassungszeitraums in einwandfreiem Zustand an FINEST-CARE zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, ist FINEST-CARE berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste bzw. in Ermangelung eines Listenpreises den üblichen Kaufpreis zu berechnen.
 
II. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, insbesondere aber nicht vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Auslieferungsort verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist FINEST-CARE berechtigt, eine Rechnung an den Besteller zu stellen.
 
2. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von FINEST-CARE liegen, soweit dieselben nachweislich die termingerechte Vertragserfüllung unmöglich machen oder diese nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden könnte. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei den Lieferanten der FINEST-CARE eintreten.      
 
3. Im Falle des Verzuges von FINEST-CARE oder der Unmöglichkeit, gleich aus welchem Grund, haftet FINEST-CARE für Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VI. dieser AGB.
 
4. Der Besteller ist verpflichtet auf Verlangen von FINEST-CARE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
 
5. Die bestätigten Preise verstehen sich ab Auslieferungsort ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Transport und Montage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
6. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Bestellers ab jeweiligem Auslieferungsort ohne Gewähr für den günstigsten Transport. Ab Aushändigung an den Spediteur, Frachtführer, Transportunternehmer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bzw. des Transportes bestimmten Person geht die Gefahr, einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Liefergegenstandes, auf den Besteller über, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist. Dies gilt auch in den Fällen frachtfreier Lieferung.
 
7. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich darauf verzichtet, schließt FINEST-CARE für die jeweilige Lieferung eine Transportversicherung zu marktüblichen Konditionen auf Kosten des Bestellers ab. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zu FINEST-CARE bzw. die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Besteller selbst trägt der Besteller.
 
8. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat der Lagerung berechnet. Entstandene Mehrkosten, die durch eine vom Besteller veranlasste gesonderte Lieferung/Anfahrt anfallen, trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, so trägt der Besteller sämtliche zusätzliche Kosten. Im Übrigen hat der Besteller für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, den FINEST-CARE entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so ist FINEST-CARE berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz ist FINEST-CARE berechtigt, als Entschädigung pauschal ohne Nachweis eines konkreten Schadens 30% des Kaufpreises geltend zu machen, unbeschadet des Rechtes, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der Besteller kann auf Einhaltung der Lieferfrist nur dann bestehen, wenn er seine Vertragspflichten vollständig erfüllt hat. Schutzvorrichtungen für den Liefergegenstand werden nur nach erfolgter Vereinbarung mitgeliefert.
 
III. Zahlungsbedingungen
1. Für Lieferungen und Leistungen gelten folgende Zahlungsfristen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde:
- Rechnungen aller Art, jeglicher Dienstleistungen, sonstiger Dienstleistung, finest-care Produkten, sonstige Waren, sowie Sonstiges sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
- Abzüge für Skonto oder sonstige Abzüge dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie ausdrücklich, vor Vertragsbeginn, schriftlich, vereinbart wurden.
 
2. Lieferungen im Wert von bis zu 50,00 € können von FINEST-CARE an den Besteller per Nachnahme versandt werden.
 
3. Forderungen der FINEST-CARE gegen den Besteller, einschließlich solcher, die aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Besteller resultieren, werden im Falle seines Zahlungsverzuges mit einer Forderung ungeachtet der vereinbarten Zahlungsziele, etwaiger Stundungen und Laufzeiten etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel in Gänze sofort fällig. Wenn ein von dem Besteller begebener Wechsel zu Protest geht, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn FINEST-CARE Umstände bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, ist FINEST-CARE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Leistet der Besteller die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, ist FINEST-CARE berechtigt, ohne erneute Fristsetzung von allen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände auf Seiten des Bestellers schon bei Vertragsschluss vorlagen, FINEST-CARE jedoch noch nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
 
4. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der Restkaufpreis zur Gänze sofort fällig, wenn der Besteller mit einer vereinbarten und fälligen Ratenzahlung in Verzug gerät.
 
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist FINEST-CARE berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.
 
6. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Rechtsverhältnis beruht und die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
7. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an FINEST-CARE erfolgen.
 
IV. Eigentumsvorbehalt
1. FINEST-CARE behält sich unbeschadet eines früheren Gefahrenübergangs auf den Besteller das Eigentum (nachstehend „Vorbehaltsware“) an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks sowie bis zur Entlassung der FINEST-CARE aus allen mit der Lieferung zusammenhängenden Haftungen, die FINEST-CARE für den Besteller übernommen hat, vor. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten FINEST-CARE gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern und dies FINEST-CARE auf Verlangen nachzuweisen. Soweit in den Versicherungsverträgen der FINEST-CARE kein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt wird, tritt der Besteller bereits jetzt etwaige Entschädigungsansprüche gegen die Versicherung für eine etwaige Beschädigung/Untergang des Liefergegenstandes an FINEST-CARE ab, die diese Abtretung annimmt. Der Besteller hat bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises FINEST-CARE und ihren Beauftragten das Betreten des Aufstellungsortes zu gestatten.
 
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung des von FINEST-CARE gelieferten, noch in ihrem Eigentum stehenden Gegenstandes erfolgt stets im Auftrag der FINEST-CARE, ohne dass für diese hieraus Verbindlichkeiten erwachsen; der neue Gegenstand geht in das Eigentum der FINEST-CARE über und gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
 
3. Wird der von FINEST-CARE gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen verbunden und ist der gelieferte Gegenstand nicht als Hauptsache des neuen Gegenstandes anzusehen, so überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache an FINEST-CARE ab, die die Übertragung annimmt und verwahrt die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für FINEST-CARE. Der Umfang der an FINEST-CARE übertragenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache resultiert aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von FINEST-CARE gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der Gegenstände, die mit diesen verbunden wurden. Die hiernach für FINEST-CARE entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
 
4. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu be- und zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst wie einzubauen (nachstehend insgesamt „Weiterveräußerung“). Jede anderweitige Verfügung über die oder Verwendung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich FINEST-CARE das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum an der Vorbehaltsware im Hinblick auf künftig entstehende Forderungen gegen seinen Abnehmer vorzubehalten.
 
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an FINEST-CARE abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf FINEST-CARE übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an FINEST-CARE ab. FINEST-CARE nimmt die vorgenannten Abtretungen jeweils an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht FINEST-CARE gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware gemäß Rechnung von FINEST-CARE. Die Abtretung soll zunächst eine stille sein, d.h. den Abnehmern des Bestellers nicht mitgeteilt werden. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, beispielsweise durch Abtretung oder Verpfändung zugunsten Dritter zu verfügen. FINEST-CARE hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. FINEST-CARE wird hiervon Abstand nehmen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und FINEST-CARE keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Auf Verlangen von FINEST-CARE hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und FINEST-CARE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. FINEST-CARE ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer des Bestellers berechtigt.
 
6. Soweit FINEST-CARE gegenüber einem Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Bestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen werden kann, tritt der Besteller einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber an FINEST-CARE ab.
 
7. Übersteigt der realisierbare Wert der FINEST-CARE gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist FINEST-CARE auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von FINEST-CARE verpflichtet.
 
8. Wird der von FINEST-CARE gelieferte Gegenstand oder die daraus hergestellte Sache oder die durch Verbindung neu entstandene und die FINEST-CARE übereignete Sache gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Besteller FINEST-CARE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
 
9. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch FINEST-CARE; in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch FINEST-CARE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn FINEST-CARE hätte dies ausdrücklich erklärt.
 
10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FINEST-CARE zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller gestattet FINEST-CARE in diesem Fall die Wegnahme des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck das Betreten der Geschäftsräume des Bestellers.
 
V. Sach- und Rechtsmängel
Soweit zwischen FINEST-CARE und dem Besteller keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, haftet FINEST-CARE unter Ausschluss
weitergehender oder anderer Haftung für Sach- und Rechtsmängel wie folgt:
 
1. Sach- oder Rechtsmängel, das Fehlen einer von FINEST-CARE garantierten Beschaffenheit des Liefergegenstands sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend „Mängel“) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Besteller ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen schriftlich geltend zu machen. Werden Mängel nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen FINEST-CARE ausgeschlossen.
 
2. Bei Vorliegen eines Mangels am Liefergegenstand, der beim Gefahrenübergang bereits vorlag, wird FINEST-CARE, fristgerechte Rüge gem. vorstehender Ziffer 1 vorausgesetzt, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Gefahrenübergang auf den Besteller nach Wahl von FINEST-CARE die Beseitigung des Mangels (nachfolgend „Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung vornehmen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Einsatz des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb haftet FINEST-CARE für Mängel nur 6 Monate ab dem Gefahrenübergang auf den Besteller. Verzögert sich der Gefahrenübergang ohne Verschulden von FINEST-CARE, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Anzeige der Auslieferungsbereitschaft. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen. Die Verjährung der Haftung für Mängel, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen führen können, tritt nicht vor Ablauf von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ein.
 
3. Der Besteller hat FINEST-CARE nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.
 
4. Für den Fall, dass trotz erfolgter Nachbesserung oder Ersatzlieferung seitens FINEST-CARE dem gerügten Mangel nicht abgeholfen wurde sowie für den Fall, dass FINEST-CARE eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung und der Ersatzlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche nach Maßgabe des Abschnitts VI. dieser AGB geltend machen.
 
5. Im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte Teile oder Liefergegenstände werden Eigentum der FINEST-CARE.
 
6. Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche an dem ursprünglich gelieferten Gegenstand. Die Frist für die Sachmängelhaftung an dem Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung.
 
7. Haftungsansprüche für Sachmängel sind bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung und bestimmungsgemäßem Verbrauch von Materialien ausgeschlossen. Haftungsansprüche für Sachmängel bestehen ebenfalls nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang aus nachfolgenden Gründen entstehen: Nichtbeachtung der entsprechenden technischen Anleitungen der FINEST-CARE, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, fehlende bauliche Voraussetzungen, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von FINEST-CARE zurückzuführen sind.
 
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der FINEST-CARE vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für Sachmängel und für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
 
9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
 
VI. Haftung
1. Soweit zwischen FINEST-CARE und dem Besteller keine ausdrücklichen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind alle Ansprüche des Bestellers gegen FINEST-CARE auf Ersatz von Schäden jeglicher Art inklusive Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn FINEST-CARE Erfüllungs- oder Verpflichtungsgehilfen eingesetzt hat.
 
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt nicht, wenn der FINEST-CARE, den leitenden Angestellten von FINEST-CARE oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen FINEST-CARE, die leitenden Angestellten der FINEST-CARE oder die Erfüllungsgehilfen der FINEST-CARE schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
 
3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von FINEST-CARE, allerdings nur bei einfacher Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
 
4. Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung von FINEST-CARE der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
 
5. Die Haftungsbeschränkung gilt schließlich nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Besteller auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
 
VII. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort der Lieferung ist der jeweilige Auslieferungsort.
 
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die die Anwendung eines
ausländischen Rechts begründen würden, sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
 
3. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen FINEST-CARE und dem Besteller in Bezug auf Lieferungen und Leistungen der FINEST-CARE (wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) werden von den für den Ort des Hauptsitzes der Verwaltung der FINEST-CARE örtlich zuständigen Gerichte entschieden. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. FINEST-CARE ist auch berechtigt, am Hauptsitz der Verwaltung des Bestellers zu klagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
 
VIII. Datenverarbeitung
Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten von FINEST-CARE in Dateien gespeichert und für Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet werden. 

IX. Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB sich als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen sollen diejenigen gültigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen, die die FINEST-CARE mit der ungültigen Bestimmung erfolgt hat.